AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der pflanzoasen GmbH
- Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (pflanzoasen GmbH) vor Ort oder über die Internetseite www.pflanzoasen.de schließen. Die AGB gelten unabhängig davon, ob sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2. Verbraucher ist jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 BGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.
1.4. Wir erbringen Dienstleistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Dienstleistung/Lieferung als anerkannt.
1.5. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. - Vertragsschluss
2.1. Alle von uns unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
2.2. Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.
2.3. Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €, die bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.
2.4. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2.5. Aufträge und Bestellungen verpflichten uns erst nach der durch uns erfolgten Auftragsbestätigung.
2.6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.
2.7. Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
2.8. Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, erhält der Vertragspartner alsbald eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
2.9. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in unseren Geschäftsräumen geschlossenen Kaufverträge. - Ausführungs- und Lieferpflichten
3.1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass wir freien Zugang zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle haben.
3.2. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
3.3. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
3.4. Ist uns die vertraglich geschuldete Erbringung einer Leistung oder Lieferungen nicht möglich, so ist der Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.5. Wir sind berechtigt uns anderer Unternehmen zur Erfüllung unserer Verpflichtungen zu bedienen.
3.6. Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei uns. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt uns der Auftraggeber von dadurch entstandenen Nachteilen frei.
3.7. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Ausführung bzw. Lieferung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen. - Ausführungsunterlagen
4.1. Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen wir beauftragt werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. - Lagerplätze und Anschlüsse
5.1. Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasserversorgung u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entsprechend können wir Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung. - Maße und Muster
6.1. Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
6.2. Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung. - Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig.
7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Leistungen und/oder Lieferungen binnen einer Frist von 20 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
7.3. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Rechnungsstellung nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand.
7.4. Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagsrechnungen binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, sind wir berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Teil- oder Schlussrechnung, sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – in unserem Eigentum, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Teil- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.
7.5. Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung sind wir berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.
7.6. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 10,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.
7.7. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
7.8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
7.9. Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
7.10. An- und Abfahrten werden mit 0,50 € pro Kilometer berechnet. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer unser Sitz.
7.11. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. - Abnahme
8.1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit uns durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen.
8.2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
8.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.
8.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8.5. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645 BGB. - Garantie und Gewährleistung
9.1. Wir übernehmen die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
9.2. Für von uns durchgeführte Bauleistungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.
9.3. Für von uns gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers, innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen. Danach wird von uns keine Gewährleistung mehr übernommen.
9.4. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
9.5. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel haben wir den Auftraggeber hinzuweisen.
9.6. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von uns ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.
9.7. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.
9.8. Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
9.9. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
9.10. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.
9.11. Im Falle einer Garantieerklärung i.S. d. §§ 443, 479 BGB im Rahmen der Angebotsgestaltung handelt es sich stets um eine solche des Herstellers der Ware.
9.12. Gesetzliche Gewährleistungsrechte wie das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz werden durch die Garantie nicht eingeschränkt, sondern bestehen neben dieser.
9.13. Die Geltendmachung der Garantie ist beim Hersteller direkt oder über den Verkäufer einzuleiten.
9.14. Angaben zum Garantiegeber, zur Garantiedauer und zum Inhalt der Garantie finden sich in der Angebotsgestaltung - Haftung
10.1. Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
10.2. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den folgenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.
10.3. In sonstigen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der o.g. Regelungen ausgeschlossen.
10.4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. - Widerrufsrecht und Folgen des Widerrufs bei der Ausübung des Widerrufsrechtes
Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossener Verträge grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht und zu den Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. - Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Bei Kunden, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher), gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit dem Verkäufer / Händler bestehenden Geschäftsbeziehung ist, wenn der Käufer/ Besteller Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kammerstein.
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Peron des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. - Datenschutz
13.1. Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bekannt sind, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.
13.2. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung an die mit der Lieferung der Baustoffe, Bauteile und Pflanzen sowie für anfallende Entsorgung beauftragten Unternehmen weitergegeben.
13.3. Die ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie unter www.pflanzoasen.de/datenschutz. - Urheberrecht
Wir haben an allen Bildern, Filmen und Texten, die auf unserer Website veröffentlicht werden, soweit diese Inhalte von uns stammen, sämtliche Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt eine Klausel als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt auch im Falle einer Lücke der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Februar 2024 – pflanzoasen GmbH, 91126 Kammerstein